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Garantiebedingungen

zur Gebrauchtwagen-Garantie

der Autohaus Elitzsch GmbH, An der Windmühle 3, 01917 Kamenz (Garantiegeber)



1.        Gegenstand der Garantie


1.1.     Der Garantiegeber gewährt dem Garantienehmer für das in der Garantievereinbarung bezeichnete und in Deutschland zugelassene Fahrzeug eine Gebrauchtwagen-Garantie für die Funktionsfähigkeit der unter Punkt 2.2. aufgeführten Bauteile. Eine den Garantiefall auslösende Funktionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn im Rahmen des jeweiligen Garantieumfangs eine oder mehrere der unter 2.2. genannten Teile ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung innerhalb des Fahrzeugs aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr nachkommen.

1.2.     Keine Garantie besteht für:

a)   Fahrzeuge, deren Motorleistung oder Motordrehmoment durch Veränderungen am Triebwerk oder an der Triebwerkssteuerung gesteigert wurde (Tuning oder Chip-Tuning);
b)   Fahrzeuge mit Fahrwerksänderungen, die nicht vom Fahrzeughersteller vorgesehen sind (Fahrwerkstuning);
c)   Fahrzeuge, die zumindest zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig vermietet werden;
d)   Fahrzeuge, die als Fahrschul-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt werden, sowie Fahrzeuge, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind oder sich in dessen Besitz befinden;
e)   Fahrzeuge, die nach einem Totalschaden wieder aufgebaut wurden.

1.3.     Automatisches Erlöschen der Garantie: Im Fall, dass nach Garantiebeginn einer der unter 1.2. benannten Umstände eintritt, erlischt die Garantie automatisch.

1.4.     Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.

1.5.     Durch die vorliegende Garantie werden die gesetzlichen Rechte des Garantienehmers, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln, nicht eingeschränkt. Diese gesetzlichen Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Garantiefall eintritt und ob die Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht.


2.        Garantiedauer, -beginn und –umfang

2.1.     Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.

2.2.     Garantieumfang: Im Rahmen der Garantie wird Ersatz für die Kosten von Reparaturen an folgenden namentlich genannten Teilen gewährt.

Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile (ausgenommen Dichtungen), Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe/Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter. Werden die für Zahnriemen/Steuerkette mit Spannrolle(n) nebst peripheren Teilen vorgesehenen Wechselintervalle nicht eingehalten, ist der Garantiegeber im Schadenfall bei ursächlichem Zusammenhang von der Leistung frei.

Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle mit dem Öl in Verbindung stehenden Innenteile (ausgenommen Dichtungen), Drehmomentwandler, Steuergerät des Automatikgetriebes, Steuergerät für automatisiertes Schaltgetriebe.

Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse einschließlich dessen Innenteile (ausgenommen Dichtungen) für Front-, Heck- und Allradantrieb.

Achsantrieb: Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke (ausgenommen Manschetten), mechanische/elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung (ASR) mit den Teilen Drehzahlsensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe, elektronische Differenzialsperre (EDS) mit den Teilen Drehzahlsensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock.

Lenkung: Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen (ausgenommen Dichtungen) und Steuergerät, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen (ausgenommen Dichtungen), elektronische Bauteile der Lenkung, elektrischer Lenkhilfemotor.

Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker und Hydropneumatik, Bremskraftregler, Brems- / Notbrems- und Antiblockiersystem (ABS) mit den Teilen Kamera, Sensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftbegrenzer, Vakuumpumpe.

Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Hochdruckpumpe, Turbolader, Kompressor (Motoraufladung), elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät.

Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabeln, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer (Multifunktionsanzeige); ausgenommen sind Schäden durch Korrosion und Oxidation.

Komfortelektrik: Scheibenwischermotor vorn und hinten, Heizungsgebläsemotor, Zusatzlüftermotor, Hupe, Steuergeräte (ausgenommen für Funktionen in Navigations- und Multimediaeinrichtungen, Beleuchtungsanlage, Head-up-Display, Fahrwerks-/Dämpferregelung, Abstandsregelung, Fahrerassistenzsystemen und Stand-/Zusatzheizung), Relais und Schalter (ausgenommen für Funktionen in Navigations- und Multimediaeinrichtungen, Fahrerassistenzsystemen und Stand-/Zusatzheizung), Fensterhebermotor, Schiebedachmotor, Heckscheibenheizungselement (bei allen Teilen sind Bruchschäden ausgenommen), Zentralverriegelung mit den Teilen Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren (ausgenommen Zuziehhilfen und Heckklappenantriebe), Türschlösser.

Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter, Verdampfer.

Kühlsystem: Wasserpumpe (ausgenommen Wasserpumpen für Stand-/Zusatzheizung), Wasserkühler, Thermostat, Heizungskühler, Lüfterkupplung, Abgaskühler, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter (ohne Lüfterrad), Ladeluftkühler, Thermoschalter.

Sicherheitssysteme: Steuergerät für Airbag und Gurtstraffer, Stellring, Sitzbelegungssensor, Sensormatte, Crash-, Quer- und Längsbeschleunigungssensor, Steuergerät und Sensoren für elektronisches Stabilitätsprogramm (ESC).

Abgasanlage: AGR-Ventil, Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde, folgende Teile der Abgasnachbehandlung: Heizung für Reduktionsmitteltank, Geber für Reduktionsmittelvorrat, Temperaturgeber für Reduktionsmittel, Steuergerät für Reduktionsmittelheizung, NOX-Geber/Steuergerät für NOX-Geber, Einspritzventil für Reduktionsmittel, Heizung für Reduktionsmittelleitung, Rückförderpumpe für Reduktionsmittel, Pumpe für Reduktionsmittel; ausgenommen sind Schäden furch Korrosion und Oxidation.

Erdgas werkseitig: Umschalter Gas/Benzin, Motorsteuergerät Gasanlage, Gaseinblasdüse, Compressed-Natural-Gas-Verteilerrohr (CNG-Verteilerrohr) mit Einspritzventil, Druckregler für Erdgasantrieb.

Elektro- und Hybridantrieb: Fahrmotor für Elektroantrieb, Steuergerät für Elektrofahrmotor, Leistungs- und Steuereinheit für Elektroantrieb, Geber und Impulsgeberrad für Rotorposition, Temperaturgeber für Fahrmotor.


Garantieausschlüsse 

Im Rahmen der Garantie wird kein Ersatz geleistet für die nachfolgenden Teile und Schäden und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten.

2.3.     Nicht von der Garantie umfasste Gefahren

            Ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen wird kein Ersatz für Schäden geleistet,

2.3.1.  die entstandenen sind durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse aller Art, wie z. B.:

a)   Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b)   Mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
c)   Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand oder Explosion;
d)   Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe oder Kernenergie;
e)   Unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs, wie z. B. bei motorsportlichen Wettbewerben bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten oder durch Überladung;
f)   Tierbiss;

2.3.2.  die durch Verschleiß entstanden sind (ein Verschleißteil ist ein Bauteil des Fahrzeugs, das in regelmäßigen Abständen aufgrund seiner Funktion und/oder seiner Kilometerlaufleistung und/oder von Herstellervorgaben bzgl. Service- und Wartungsintervallen ausgetauscht werden muss); dies gilt insbesondere auch dann, wenn solche Bauteile im Zuge der Reparatur anderer defekter Bauteile ebenfalls repariert oder getauscht werden müssen;

2.3.3.  die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder bei denen versucht wurde, arglistig in Bezug auf Tatsachen zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen (z. B. Eingriffe am Kilometerzähler);

2.3.4.  für die ein Dritter eintrittspflichtig ist bzw. deren Behebung im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist);

2.3.5.  die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass:

a)   die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs nicht beachtet worden sind (z. B. Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe);
b)   eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen wurde;
c)   ein erkennbarer Vorschaden nicht unverzüglich repariert wurde;
d)   das Fahrzeug unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist.

2.4.     Nicht von der Garantie umfasste Teile

Nicht umfasst sind:

a)   Teile, die nicht vom Hersteller genehmigt sind;
b)   Teile, die im Rahmen der vom Hersteller des Fahrzeugs vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten auszutauschen sind;
c)   Zünd- und Glühkerzen, es sei denn, ihr Ersatz ist technisch erforderlich und steht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden;
d)   Betriebsstoffe und Hilfsmittel, wie beispielsweise Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel, es sei denn, sie werden in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden erforderlich;
e)   Teile, die in Zusammenhang mit einer Umrüstung auf LPG-Betrieb verbaut oder modifiziert wurden (z. B. Steuergeräte);
f)   Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche sowie Undichtigkeiten;
g)   Dichtungen/Dichtmaterial, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Gummiteile, Schläuche, Rohrleitungen, Schrauben, Gewindebolzen, Muttern, Unterlegscheiben und sonstige Montagematerialien, es sei denn, ihr Ersatz ist technisch erforderlich und steht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden;
h)   Folgeschäden an nicht ersatzpflichtigen Teilen, die durch einen ersatzpflichtigen Schaden eingetreten sind;
i)    Fahrzeugbatterien generell, sowie insbesondere Hochvoltbatterien jeglicher Art inklusive Gehäuse- und Innenteilen.

2.5.     Nicht von der Garantie umfasste Schäden und Arbeiten

Nicht ersetzt werden:

a)   Lack-, Oxidations- und Korrosionsschäden;
b)   Verunreinigungen im Kraftstoffsystem, es sei denn, sie treten in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem nach diesen Bedingungen ersatzpflichtigen Schaden auf;
c)   mittelbare Schäden, wie z. B. Frachtkosten, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Ab- und Einstellgebühren, Mietwagenkosten, Hotelkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung und Personenschäden u. ä.;
d)   Wartungsarbeiten;
e)   Auswuchten der Räder;
f)   Test-, Mess-, Programmier-, Prüf- und Einstellarbeiten, es sei denn, sie sind in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit einem nach diesen Bedingungen ersatzpflichtigen Schaden erforderlich;
g)   Schäden, die durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache hervorgerufen worden sind, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war;
h)   Schäden, die durch Überspannung aus dem Hochvoltsystem entstanden sind.
 

3.        Voraussetzungen für den Garantieanspruch

Ansprüche aus dieser Garantievereinbarung bestehen nur, wenn:

a)   während der Laufzeit dieser Garantie an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt worden sind;
b)   das Serviceheft zum Nachweis der Durchführung der vom Hersteller vorgesehenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten vorgelegt werden kann;
c)   der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auftreten des Schadens zur Untersuchung der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt und etwaige Weisungen zur Minderung des Schadens befolgt werden;
d)   dem reparierenden Betrieb die zu ersetzenden Teile überlassen werden. 

Auch bei Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten ist der Garantiegeber insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Garantienehmer nachweist, dass die Verletzung der Pflichten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Garantiegebers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die genannten Pflichten arglistig verletzt werden.

 
4.        Art und Höhe der Garantieleistung

4.1.     Erstattungsfähige Lohn- und Materialkosten

e)   Im Garantiefall wird Ersatz geleistet für die schadenbedingten Lohn- und Ersatzteilkosten. Dabei werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerden des Herstellers ersetzt. Basis für die Reparatur garantiepflichtiger Bauteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werden nicht ersetzt.
f)   Die Lohnkosten werden bis zu einer Laufleistung von 100.000 km zu 100 % ersetzt. Über 100.000 km Laufleistung zu 50%.
Ausgehend von der Betriebsleistung des Bauteils im Fall des Schadeneintritts werden folgende Sätze erstattet:

Erstattung der Materialkosten:
bis          50.000 km       100 %
bis          60.000 km         90 %
bis          70.000 km         80 %
bis          80.000 km         70 %
bis          90.000 km         60 %
bis        100.000 km         50 %
>           100.000 km         40 %

Für Fahrzeuge in der Gebrauchtwagen-Garantie, die zum Schadenzeitpunkt eine Fahrleistung von 200.000 km überschritten haben oder älter als 8 Jahre sind, ist die maximale Erstattungshöhe im Schadenfall auf 2.000,- Euro je Schaden begrenzt.

a)   Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Kosten des Einbaus einer derartigen Austauscheinheit.
b)   Die Höhe des Ersatzanspruchs wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert.
 
4.2.     Geltendmachung der Garantieansprüche bei Fremdreparaturen

Der Garantienehmer kann die Reparaturkosten zunächst verauslagen und dann beim Garantiegeber zur Erstattung einreichen. Kosten, die dem Garantienehmer dadurch entstehen, dass er die Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Garantiegebers durchführen lässt, erstattet der Garantiegeber nicht.
 

5.        Abwicklung der Garantie

5.1.     Reparatur beim Garantiegeber

Im Garantiefall hat der Garantienehmer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch den Garantiegeber. Der Garantienehmer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich zu melden und das Fahrzeug grundsätzlich dem Garantiegeber für eine Reparatur zur Verfügung zu stellen, wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintritt.

5.2.     Reparatur bei einer Vertragswerkstatt, die nicht Garantiegeber ist (Fremdreparatur)

Der Garantienehmer kann bei Schäden, die aufgrund eines Garantiefalls außerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Garantiegebers eintreten, die Reparatur durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt ausführen lassen. Der Garantienehmer hat vor Beginn der Reparatur den Garantiegeber über dem Schadenfall zu verständigen und mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen. Die Reparaturrechnung bzw. der Kostenvoranschlag ist beim Garantiegeber zur Erstattung einzureichen.


6.        Verjährung und Übergang der Garantie

a)   Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach dem Schadeneintritt, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
b)   Bei einer Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, sofern dieser den Halterwechsel dem Garantiegeber unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt hat. Andernfalls erlischt die Garantie. Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf ins Ausland oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs.

Für die Mitteilung der Garantieübertragung steht das Online-Formular unter www.auto-elitzsch.de/ummeldung-gebrauchtwagengarantie zur Verfügung.

 

Garantiebedingungen als PDF zum Download

 

Stand: April 2020